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Aufruf zum Streik vom eigenen Arbeitsplatz
Erfasst sind alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, wie etwa die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die beispielsweise der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen. Ebenso erfasst sind Werbung für die Vereinigung und die im Auftrag einer Gewerkschaft ausgeführten Tätigkeiten einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson.
Obwohl die Koalitionsfreiheit im Grundgesetz nicht eingeschränkt wird, hat auch sie Grenzen. Sie entstehen im jeweiligen Einzelfall durch ihrerseits schützenswerte verfassungsrechtliche Rechtsgüter. Es ist nahe liegend, dass bei gewerkschaftlich tätigen Mitarbeitern hin und wieder die Rechte des Arbeitgebers, beispielsweise sein Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit oder sein Eigentumsrecht, betroffen sind.
Ein plastisches Beispiel für diese widerstreitenden Interessen und wie dieser Gegensatz praktisch gelöst wird, bietet ein vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedener Fall (Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09).
Eine gewerkschaftlich aktive Krankenschwester war hier von ihrem Arbeitgeber, einem Universitätsklinikum, abgemahnt worden. Sie hatte während eines Tarifkonfliktes von ihrem Arbeitsplatz aus, ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber, an die betrieblichen E-Mail-Adressen von etwa 140 Kollegen eine Nachricht verschickt, in der sie über einen von ihrer Gewerkschaft geplanten Warnstreik berichtete. Die E-Mail enthielt auch einen Streikaufruf sowie Werbematerial. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie sich zunächst vergeblich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wehrte (Urteil vom 23.09.2009, 14 Ca 5940/09).
In zweiter Instanz hatte sie hingegen Erfolg. In einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung wog das Hessische Landesarbeitsgericht sorgfältig das Interesse der Gewerkschaft an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und das Interesse des Arbeitgebers, seinen "Kampfgegner" nicht zu unterstützen, gegeneinander ab.
Im Ergebnis konnte der Arbeitgeber dem hohen Gut der Koalitionsfreiheit und seiner effektiven Wahrnehmung keine in nennenswerten Umfang betroffenen Rechte entgegenhalten. Erhöhte Telekommunikationskosten hatte er nicht ausreichend dargelegt. Solche wären angesichts der weit verbreiteten Festpreise auch eher unwahrscheinlich.
Den mit dem Lesen der E-Mails verbundenen Arbeitszeitausfall hatte der Arbeitgeber nur grob bzw. unzureichend geschätzt. Abgesehen davon hatte er in der Vergangenheit auch die Privatnutzung von E-Mails geduldet und damit zu erkennen gegeben, den entsprechenden Zeitaufwand für vernachlässigenswert zu halten.
Schließlich hatte der Arbeitgeber auch nicht genügend dazu vorgetragen, ob und in welchem Umfang durch den Ausdruck der E-Mail Papier und Toner verbraucht worden waren. Es war auch keineswegs so, dass der Arbeitgeber hier gezwungen wurde, die Mitglieder seines Gegners zu mobilisieren. Er musste entsprechende Aktivitäten der Gewerkschaft lediglich dulden. Das ist aber auch bei klassisch möglichen Streikaufrufen wie beispielsweise einem Aushang am schwarzen Brett der Fall.
Die Arbeitnehmerin hatte damit lediglich rechtmäßig ihre Grundrechte wahrgenommen und folglich nicht gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Abmahnung war daher aus Sicht des LAG rechtswidrig.
Mit dieser Einschätzung gab sich das Universitätsklinikum allerdings nicht zufrieden. Es legte die vom Hessischen Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ein, die nun beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 590/10 anhängig ist.
Fazit: Die Entscheidung ist überzeugend begründet und dürfte daher auch vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben. In diesem speziellen Fall kommt noch hinzu, dass das LAG die Abmahnung auch wegen Verstoßes gegen ein in einem Tarifvertrag enthaltene Maßregelungsverbot für unwirksam hielt. Es ist damit offen, ob das Bundesarbeitsgericht seine Chance nutzen und Ausführungen zur Koalitionsfreiheit machen oder der Einfachheit halber nur dem zweiten Begründungsansatz des LAG folgen wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/286 BAG erlaubt Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/199 Streikprämien sind rechtmäßig
- Arbeitsrecht aktuell: 13/294 Streikaufruf durch Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/110 Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe
Letzte Überarbeitung: 26. November 2018
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